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   OVG Bremen, 01.03.1983 - 1 BA 93/82, 1 BA 4/83   

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https://dejure.org/1983,17728
OVG Bremen, 01.03.1983 - 1 BA 93/82, 1 BA 4/83 (https://dejure.org/1983,17728)
OVG Bremen, Entscheidung vom 01.03.1983 - 1 BA 93/82, 1 BA 4/83 (https://dejure.org/1983,17728)
OVG Bremen, Entscheidung vom 01. März 1983 - 1 BA 93/82, 1 BA 4/83 (https://dejure.org/1983,17728)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung i.R.d. Juristenausbildung; Ausschluss aus der Prüfungskommission aufgrund der Besorgnis der Befangenheit; Vorsorgendes und befristetes Recht auf Ablehnung eines Prüfers wegen Voreingenommenheit; Zweifel an der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.10.1978 - 7 B 198.78

    Chancengleichheit - Zweite Wiederholungsprüfung - Prüfungsausschuß - Prognose für

    Auszug aus OVG Bremen, 01.03.1983 - 1 BA 93/82
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es in dem Beschluß vom 27. Oktober 1978 ( 7 B 198.78 = Buchholz, a.a.O., Nr. 98 = SPE III G I S. 31) als selbstverständlich angesehen, daß ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit nicht vorliegt, wenn die erneute Wiederholungsprüfung von einer positiven Erfolgsprognose abhängig gemacht wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.10.1978 - XV A 1927/75
    Auszug aus OVG Bremen, 01.03.1983 - 1 BA 93/82
    Da somit der Bescheid des APA vom 28. Januar 1982 nicht von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, kommt es nicht auf die vom Verwaltungsgericht erörterte und verneinte Frage an, ob ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit heilbar ist, wenn (über den Widerspruch die sachlich zuständige Widerspruchsbehörde entscheidet (ablehnend OVG Münster, Urteil vom 3.10.1978, XV A 1927/75 = NJW 1979 S. 1057).
  • BVerwG, 02.04.1979 - 7 B 61.79
    Auszug aus OVG Bremen, 01.03.1983 - 1 BA 93/82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 2.4.1979, 7 B 61.79 = Buchholz, a.a.O., Nr. 107) folgt schon aus dem Wesen einer Prüfung und ist auch im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden kann, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient.
  • BVerwG, 20.06.1978 - 7 C 38.78

    Gerichtliches Verfahren - Befangenheit eines Prüfers - Prüfling - Besorgnis der

    Auszug aus OVG Bremen, 01.03.1983 - 1 BA 93/82
    Für die Prüfung einer bloßen Besorgnis der Befangenheit ist daneben kein Raum mehr (so BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1978, 7 C 38.78 , Buchholz, a.a.O., Nr. 94).
  • BVerwG, 12.07.1979 - 7 B 235.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Bremen, 01.03.1983 - 1 BA 93/82
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluß vom 12. Juli 1979 ( 7 B 235.78 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 117) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt, dem Prüfungsrecht sei ein vorsorgendes und befristetes Recht auf Ablehnung eines Prüfers wegen Voreingenommenheit wesensfremd, zumal es regelmäßig keine verfahrensmäßigen Sicherungen dafür gebe, daßüber den Befangenheitsantrag stets ohne die Mitwirkung des für befangen gehaltenen Prüfers entschieden werde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.1980 - 17 A 2507/79
    Auszug aus OVG Bremen, 01.03.1983 - 1 BA 93/82
    Ein selbständiges Antragsrecht nach dieser Vorschrift stand dem Kläger als Prüfungskandidaten und damit Beteiligten nach dieser Vorschrift jedoch nicht zu, denn die Bestimmung des § 71 Abs. 3 BremVwVfG ist für Prüfungen im § 2 Abs. 3 Nr. 2 BremVwVfG nicht für anwendbar erklärt worden (ebenso zur entsprechenden nordrhein-westfälischen Vorschrift OVG Münster, Urteil vom 4.12.1980, 17 A 2507/79 - DÖV 1981 S. 587).
  • OVG Bremen, 06.05.1986 - 1 BA 5/85
    Über den Antrag auf Genehmigung der zweiten Wiederholung einer Prüfung des Abschlußverfahrens muß das Ausbildungs- und Prüfungsamt eine Ermessensentscheidung treffen (Bestätigung des Urteils vom 01.03.1983, 1 BA 93/82 und 1 BA 4/83).

    Von der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung ist auch schon bei Erlaß des Gesetzes ausgegangen worden (vgl. die Nachweise im Urteil vom 01.03.1983, 1 BA 93/82 und 4/83).

    Eine weitere Wiederholung ist vielmehr nur dann zu genehmigen, wenn eine Prognose dahingehend gestellt werden kann, daß der Antragsteller die Wiederholungsprüfung bestehen wird (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 01.03.1983 OVG 1 BA 83/82 und 1 BA 4/83).

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